AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma F. W. Barth & Co. GmbH

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäfts­bezie­hun­gen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffent­lich­en Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergän­zun­gen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängel­an­zeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ab­zu­geben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben un­be­rührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine der­ar­tige Klar­stel­lung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar ab­ge­ändert oder aus­drück­lich ausgeschlossen werden.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, tech­ni­sche Do­ku­mentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produkt­be­schrei­bungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Ur­he­ber­rechte vorbehalten. Mengenangaben unterliegen grundsätzlich der „circa-Klau­sel“. Wir sind berechtigt, Lieferungen mit einer Differenz von bis zu 10% mehr oder weniger vorzunehmen und ent­sprechend in Rechnung zu stellen.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer (Angebot des Käufers) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach sei­nem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Bestellung durch den Käufer wird erst durch unsere Annahme für uns verbindlich. Diese kann durch uns entweder schriftlich (z.B. durch schriftliche Auftragsbestätigung) oder in Text­form (z.B. durch E-Mail) erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unvorhersehbar, und unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet, die Ware von unserem Lieferanten nicht erhalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge dieser unserer Information ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Aus­schluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nach­er­fül­lung), bleiben un­be­rührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung – mithin auch der Lieferort und der Ort des Gefahrüberganges ist. Es gilt dabei die Abholklausel „EXW“ der Incoterms® 2020. In individuellen Vereinbarungen sind hiervon abweichende Regelungen möglich. Solche bedürften der Textform. Wir verpflichten uns, die Ware auf unsere Kosten zu verpacken und nach Warenprüfung zur Ausfuhr ab Lager bereit zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet die Ware zu verladen. Für Ladung, den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich.

Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Trans-portunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. In einem solchen Fall gelten für den Transport an den gewünschten Bestimmungsort – gemäß unserer Angabe in unserer Annahmeerklärung – die Bedingungen „frei Haus“ oder die Klauseln „CIF“ oder „FOB“ der Incoterms® 2020.

Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teilleistungen und –lieferungen berechtigt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 1,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, beginnend 30 Tage nach Einlagerung.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käu­fer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Ab­ga­ben trägt der Käufer.

(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Ver­zugs­schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den ge­setz­lichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag be­rech­tigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel­an­fertigungen) können wir den Rück­tritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf­ver­trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten For­de­rungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu be­nach­rich­tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir be­rech­tigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Ei­gen­tums­vor­be­halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind viel­mehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vor­zu­be­hal­ten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach­fol­gen­den Bestimmungen.

  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Ver­arbeitung, Ver­mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbun­denen Waren. Im Übrigen gilt für das ent­stehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums­vorbehalt ge­lie­ferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 ge­nann­ten Pflichten des Käufers gelten auch in An­se­hung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht ein­zu­ziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis­tungs­fähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und de­ren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus­hän­digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außer­dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Ver­ar­bei­tung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu wi­der­rufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Ver­langen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach­gemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der un­ver­ar­bei­teten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangel­hafte Ware durch den Käufer oder einen an­de­ren Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Ver­ein­ba­rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Her­steller­an­ga­ben, die Gegen­stand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer In­ter­net-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sons­tiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiter­ver­ar­beitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offen­sicht­liche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ord­nungs­gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauf­preises zurück­zu­be­halten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ins­be­son­dere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder uns nach Wahl zum Zwecke von Prü­fun­gen zugänglich zu machen. Der Käufer hat nachzuweisen, dass er die Sache pflichtgemäß und sorgfältig be­han­delt und, wenn sie ver- oder eingebaut wurde, fachmännisch und korrekt ver- oder eingebaut hat. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ur­sprüng­lich nicht zum Einbau verpflichtet waren oder uns dazu verpflichtet hatten. Die Kosten und Auf­wen­dungen für den Ausbau der mangelhaften Sache sowie den Einbau der nachgelieferten Sache trägt der Käufer. Sollten wir – aus welchen Gründen auch immer – dazu verpflichtet sein, die Kosten und Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den Einbau der nachgelieferten Sache zu tragen, tragen wir diese allenfalls bis zur Höhe des vereinbarten Nettokaufpreises der Kaufsache.

(9) Auch in dem Fall, dass die Regelungen oder ein Teil der Regelungen dieser Vorschrift – insbesondere der vor­ste­hen­den Absätze – un- oder teilunwirksam sind, hat der Käufer uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erfor­der­liche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware unverzüglich zu Prüfungszwecken zu übergeben oder uns nach Wahl zum Zwecke von Prüfungen zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatz­lie­fe­rung hat uns der Käufer die mangel­hafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Eine etwaige Verpflichtung unsererseits zur Nach­er­füllung beinhaltet den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der nachgelieferten Sache nur, wenn wir ur­sprüng­lich zum Einbau verpflichtet waren. Die Übernahme der für den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der nachgelieferten Sache anfallenden Kosten und Auf­wen­dun­gen erfolgt nur, sofern wir den Mangel zu vertreten haben.

(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar­beits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maß­gabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangel­be­seitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans­port­kosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(11) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schä­den, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv er­for­der­lichen Auf­wen­dung­en zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Mög­lich­keit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine ent­sprechende Nacherfüllung nach den gesetz­lichen Vorschriften zu verweigern.

(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende an­ge­mes­sene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zu­rück­treten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rück­trittsrecht.

(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(14) Die Mängelrechte und -ansprüche des Käufers beim Kauf von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir und unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen – gleich aus wel­chem Rechts­grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs­ge­mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Vertragspartner regel­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, ty­pisch­erweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be­schaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kün­digen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (ins­be­son­dere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechts­folgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts­mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist ge­­mäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt blei­ben auch weitere gesetz­­liche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadens­er­satz­ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetz­lichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung füh­ren. Schadens­er­satz­ansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz verjähren aus­schließ­lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsklausel

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-recht­liches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Korschenbroich. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch be­rech­tigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Alle Streitigkeiten über Qualitätsfragen werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im Wege der „Bremer freundschaftliche Arbitrage“ gemäß dem Arbitrage-Regulativ der Handelskammer in Bremen (in der je­weils gültigen Fas­sung, derzeit in der Fassung vom 29. Februar 2016 („Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven“ 04.2016, S. VII ff.) ent­schie­den. Den Text dieses Arbitrage-Regulativs stellt der Verkäufer auf jederzeitige An­for­derung zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Qualitätsarbitrage ist sodann verbindlich zwischen Verkäufer und Käufer auch für den Fall anderweitiger oder weitergehender Streitigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Für derartige Streitigkeiten ist sodann der or­dent­liche Rechtsweg vereinbart. Der Käufer ist zur Mitwirkung an der vorstehenden Qualitätsarbitrage verpflichtet, selbst wenn seinerseits die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages bestritten wird. Die Berufung auf die mangelnde Rechtsgültigkeit in einem anschließenden Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist Korschenbroich. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer zur Versendung der Ware an einen dritten Ort verpflichtet hat. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sons­tigen Leistungen der Vertragsparteien, ausschließlich der Nacherfüllung und der Rückgewähr infolge eines Rück­tritts, ist ebenfalls Korschen­broich.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Handelsbräuche, welche im internationalen oder nationalen Recht anerkannt sind, gelten in Ergänzung, soweit sie vor­ste­hen­den Regelungen nicht widersprechen. Dies gilt auch für die INCOTERMS in der jeweiligen aktuellen Version der ICC Paris.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen (teil-)unwirksam sein oder wer­den, so wird die Wirksamkeit der übrigen (Teil-)Klauseln hierdurch nicht berührt. In diesem Falle soll statt der un­wirk­sa­men (Teil-)Klausel eine Regelung gelten, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dasselbe gilt für den Fall einer Lücke.

(Stand: Korschenbroich Dezember 2023)

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